c) und die Weiterbildung (lit. d). Gemäss § 18 Abs. 2 SPG fällt die Betreuung und die finanzielle Unterstützung für Personen gemäss § 16 Abs. 1 SPG (Asylsuchende etc.) bis zur Zuweisung an die Gemeinde in die Zuständigkeit des Kantons (§ 18 Abs. 3 SPG). Dem Kantonalen Sozialdienst fehlt daher die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden für die materielle Hilfe an anerkannte Flüchtlinge. Auch für eine Zuständigkeit zum Erlass von Richtlinien für kantons- oder ortsüblich angemessene Mietkosten für Sozialhilfeempfänger fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetz.