4.2. 4.2.1. Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe sind die Gemeindebehörden (§ 6 Abs. 1 SPG). Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die zuständige Sozialbehörde, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorbehalten ist (§ 44 Abs. 1 und 2 SPG). Die Zuständigkeiten des kantonalen Sozialdiensts umschreibt allgemein § 42 Abs. 1 lit. a ff. SPG und umfasst u.a. die Beratung der Gemeindebehörden (lit. a), die Koordination sozialer Tätigkeiten (lit. c) und die Weiterbildung (lit.