4. 4.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. April 2008 die 2 ½-Zimmerwohnung mit Mietkosten von effektiv Fr. 1'105.-- (inkl. Nebenkosten) bewilligt und gleichzeitig festgestellt, dass der Mietzins den gemäss Richtlinien angemessenen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat übersteigt. Der Gemeinderat X. kürzte deshalb die materielle Bedarfsrechnung um Fr. 205.-- (d.h. um die Überschreitung des maximalen monatlichen Mietzinslimits von Fr. 900.--). Diese Kürzung dauert solange bis der Beschwerdeführer eine neue Wohnung mit Mietkosten gemäss den Richtlinien gefunden hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.2. 4.2.1.