Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist jedoch die Situation im Einzelfall zu prüfen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3; zum Ganzen: AGVE 2003, S. 283). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Hilfe suchende Personen bei der Berechnung der Wohnkosten für Sozialhilfe keine höheren Ansprüche stellen können als Familien oder Personen, die sich in knappen finanziellen Verhältnissen selber durchbringen und entsprechende Einschränkungen hinnehmen müssen (AGVE 2004, S. 253 ff. mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4-2). Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. Altersjahr und dem vollendeten 25. Altersjahr ohne Erstausbildung sehen die