3.1.-3.2. (…) 3.3. Die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person hat keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2005 [2P.143/2005], Erw. 2.2). In diesem Sinne sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass überhöhte Wohnkosten nur so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist jedoch die Situation im Einzelfall zu prüfen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3; zum Ganzen: AGVE 2003, S. 283).