Die Gewährung von Sozialhilfe an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen des SPG (§ 16 Abs. 2 SPG). Gemäss § 10 SPG i.V.m. § 10 SPV gelten für die Bemessung der materiellen Hilfe die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000). Diese finden auch Anwendung für anerkannte Flüchtlinge (SKOS- Richtlinien, S. 4 "Zur Bedeutung dieser Richtlinien"). Anerkannte Flüchtlinge sind demnach fürsorgerechtlich den Einwohnern gleichzustellen. 3.1.-3.2. (…) 3.3.