3.6). 4.3. F. war im Strafverfahren wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls, das zur Verurteilung vom 14. Dezember 1995 führte, die zuständige Staatsanwältin. Dass sie damals mit der Beschwerdeführerin persönlichen Kontakt hatte, ist auszuschliessen. Aufgabe der Fachkommission ist die Überprüfung der Gemeingefährlichkeit. Die Gemeingefährlichkeit der Beschwerdeführerin war im Jahre 1995 noch kein Thema (…). Objektiv besteht keinerlei Anschein von Befangenheit bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit, weshalb für F. kein Ausstandsgrund bestand. 4.4.