4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Verletzung der für die Fachkommission geltenden Ausstandsregeln. Da der Verfahrensausgang dadurch nicht beeinflusst wird, braucht darauf nur kurz eingegangen zu werden. 4.2. Das StGB schreibt in Art. 62d Abs. 2 für die Fachkommission den Ausstand für Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie vor, die den Täter behandelt oder in anderer Weise betreut haben. Darüber hinaus gelten die Ausstandsgründe des kantonalen Rechts (Richtlinien, Ziff. 3.6).