Das Verwaltungsgericht hat entschieden, Äusserungen eines Regierungsrats, die ihm gegenüber einen Ablehnungsgrund abgeben, könnten nicht dazu führen, dass alle ihm unterstellten Mitarbeiter, mithin das ganze Departement, im weiteren Verfahrensablauf ausgeschlossen sei (VGE IV/17 vom 28. April 2005 [BE.2004.00425], Erw. II/1/c). Trotzdem wäre es hier keineswegs unproblematisch, wenn der Abteilung Strafrecht angehörende und damit deren Chef direkt unterstellte Mitarbeiter - auch diejenigen in der Sektion SM - die Verfügung betreffend bedingte Entlassung und Vollzugslockerungen unterzeichnen oder sonst wie daran mitwirken würden (das Gleiche gilt