O., Vorbemerkungen zu §§ 2-8 N 8). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. 3.2. Im Hinblick auf künftige Verfahren sei folgendes beigefügt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, Äusserungen eines Regierungsrats, die ihm gegenüber einen Ablehnungsgrund abgeben, könnten nicht dazu führen, dass alle ihm unterstellten Mitarbeiter, mithin das ganze Departement, im weiteren Verfahrensablauf ausgeschlossen sei (VGE IV/17 vom 28. April 2005 [BE.2004.00425], Erw. II/1/c).