gauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./ Salzburg 1998, § 2 N 1, § 4 N 1). Ohnehin hat die Beschwerdeführerin den Mangel mit der vorliegenden Beschwerde rechtzeitig geltend gemacht. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung war für sie nicht erkennbar, dass der Chef der Abteilung Strafrecht daran mitwirken und sie unterzeichnen würde, zumal das Schreiben vom 20. Dezember 2007, mit dem ihr das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, noch vom Adjunkten B. verfasst worden war. Eine Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs auf eine richtig zusammengesetzte Behörde liegt nicht vor (siehe dazu Bühler, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 2-8 N 8).