Zudem erscheint die dadurch verursachte unnötige Verwischung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeit der Fachkommission einerseits und des DVI als Vollzugsbehörde andererseits als Nachteil (vgl. Wirthlin, a.a.O., S. 422). Liegt ein Ausschliessungsgrund im Sinne von § 2 ZPO vor, muss sich die betroffene Person von Amtes wegen in den Ausstand begeben, ohne dass es eines Anstosses durch die Verfahrensparteien bedürfte (§ 4 Abs. 1 ZPO; Alfred Bühler, in: Kommentar zur aar- 72 Verwaltungsgericht 2008