Für die entsprechende Bestimmung im Reglement sind keine zwingenden Motive ersichtlich (siehe auch hinten Erw. 3.2); ganz im Gegenteil dürfte sich die institutionelle Überforderung einer Person, wenn sie sowohl entscheiden als auch sich zuvor selber als Sachverständiger beraten sollte, nicht nachvollziehbar begründen lassen. Zudem erscheint die dadurch verursachte unnötige Verwischung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeit der Fachkommission einerseits und des DVI als Vollzugsbehörde andererseits als Nachteil (vgl. Wirthlin, a.a.