Diese Bestimmung setzt nicht notwendig die Mitwirkung in einer unteren Instanz voraus, sondern greift aufgrund ihres Wortlauts immer dann, wenn der betreffende Amtsträger in der gleichen Streitsache schon in einer der aufgeführten Funktionen tätig war. X. hätte deshalb beim Entscheid über die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin nicht mitwirken dürfen, sondern in den Ausstand treten müssen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Chef der Abteilung Strafrecht sei von Amtes wegen Mitglied der Fachkommission. Für die entsprechende Bestimmung im Reglement sind keine zwingenden Motive ersichtlich (siehe auch hinten Erw. 3.2);