Die Mitglieder der Fachkommission, unter ihnen der Chef der Abteilung Strafrecht, üben somit eine Art gutachterlicher Tätigkeit aus. Im Hinblick auf den Entscheid über die bedingte Entlassung ist der Chef der Abteilung Strafrecht im Sinne von § 2 lit. c ZPO als Sachverständiger zu behandeln, der im gleichen Verfahren schon tätig wurde. Diese Bestimmung setzt nicht notwendig die Mitwirkung in einer unteren Instanz voraus, sondern greift aufgrund ihres Wortlauts immer dann, wenn der betreffende Amtsträger in der gleichen Streitsache schon in einer der aufgeführten Funktionen tätig war.