Abs. 1 VRPG; vgl. Felix Bommer, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 20 N 34), sondern im Gegenteil verpflichtet, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aufgrund aller Fakten, insbesondere aktuellen oder früheren Gutachten und dem von der Anstaltsleitung einzuholenden Führungsbericht (Art. 86 Abs. 2 StGB), zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung oder einer Vollzugslockerung gegeben sind. Dies erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit den Empfehlungen der Fachkommission. 3. 3.1 Die Mitglieder der Fachkommission, unter ihnen der Chef der Abteilung Strafrecht, üben somit eine Art gutachterlicher Tätigkeit aus.