Die Fachkommission ist damit nicht in die Verwaltungshierarchie des DVI eingebunden, daran ändert auch die Ernennung ihrer Mitglieder durch den Departementsvorsteher (§ 59 Abs. 2 SMV) nichts. Sie ist vielmehr ein eigenständiges interdisziplinäres Gremium mit dem Auftrag der Begutachtung zuhanden der Vollzugsbehörde. Ihre Stellung sowie ihre Aufgabe rücken sie in die Nähe eines Sachverständigen. Auch wenn sie selbst nicht gutachterlich im eigentlichen Sinne tätig wird (Heer, a.a.O., Art. 62 d N 23), sind ihre Empfehlungen mit einem Gutachten oder einem Amtsbericht vergleichbar (Wirthlin, a.a.O., S. 431; Heer, a.a.O., Art. 62d N 30; Baechtold, a.a.O., S. 335).