2.3. Das vor der Fachkommission durchgeführte Verfahren gipfelt nicht direkt in einer Verfügung, da ihr keine eigenen Entscheidungsoder Weisungsbefugnisse zukommen (AGVE 2002, S. 156), sondern in einer Empfehlung zu Handen des DVI, das in eigener Verantwortung zu verfügen hat (Wirthlin, a.a.O., S. 422; Heer, a.a.O, Art. 62d N 23). Entsprechend wurde im StGB darauf verzichtet, dieses Verfahren als eigenständiges Verfahren mit entsprechend förmlichen Garantien auszubauen (Wirthlin, a.a.O., S. 431; kritisch: Heer, a.a.