2.2.2. Gemäss § 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 SMV in der Fassung vom 10. August 2005 ernennt der Vorsteher des DVI die Mitglieder der Fachkommission und erlässt das Geschäftsreglement (im Folgenden: Reglement [aktuelle Fassung vom 23. August 2000]). Über die in Art. 62d Abs. 2 StGB enthaltenen zwingenden Mindestvorgaben hinaus (siehe dazu Martin Wirthlin, Die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit durch die Fachkommissionen, in: ZBJV 139/2003, S. 434 f.) setzt sich die Fachkommission aus dem Chef Abteilung Strafrecht, dem Chef Sektion SM, dem Direktor der Strafvollzugsanstalt Lenzburg, einem Mitglied des Obergerichts oder eines Bezirksgerichts,