§ 59 Abs. 1 SMV in der Fassung vom 22. November 2006). Sie soll den Vollzugsbehörden bei der Abklärung der Gemeingefährlichkeit mittels Begutachtung und Beratung zur Hand gehen. Zu diesem Zweck gibt sie eine "schriftlich begründete Empfehlung" zuhanden der Vollzugsbehörde ab, die anschliessend über die bedingte Entlassung entscheidet (§ 60 Abs. 3 SMV). 2.2.2. Gemäss § 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 SMV in der Fassung vom 10. August 2005 ernennt der Vorsteher des DVI die Mitglieder der Fachkommission und erlässt das Geschäftsreglement (im Folgenden: Reglement [aktuelle Fassung vom 23. August 2000]).