Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Fachkommission als untere Instanz des DVI zu betrachten sei, stellt sich dieses auf den Standpunkt, die Fachkommission sei nicht in die Verwaltungshierarchie eingegliedert, sondern habe quasi einen Beratungsauftrag; der Entscheid des DVI werde durch die Empfehlung der Fachkommission nicht vorweggenommen. Zur Beurteilung, ob eine Vorbefassung des Chefs der Abteilung Strafrecht wegen Mitwirkung in einer anderen Instanz besteht, ist zunächst das Verfahren bei der bedingten Entlassung gemeingefährlicher Straftäter und die Rolle der Fachkommission in diesem Verfahren näher darzustellen. 2. 2.1.