1.1) und die unterstützten und hilfesuchenden Personen haben kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Hilfsquellen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Die materielle Unterstützung ist nicht nur gegenüber unentgeltlichen (Unterstützungs-) Leistungen Dritter subsidiär (BGE vom 13. Oktober 2000 [2P.127/2000], Erw. 2), sondern auch gegenüber Darlehen Dritter. Der Beschwerdeführer hat in der massgeblichen Zeit von 1. Juni 2007 bis 30. April 2008 nach eigenen Darstellungen insgesamt Fr. 6'000.-- auf ein Bankkonto bei der "Caixa Geral de Depositos SA" in Lissabon überwiesen, das auf seinen Namen lautete. Die Überweisungen will er mit Darlehen von Bekannten finanziert haben.