Anders präsentiert sich die Rechtslage hinsichtlich der Darlehen, welche der Beschwerdeführer bei Bekannten aufnahm. § 11 Abs. 1 SPG und § 11 Abs. 1 und 2 SPV bestimmen, dass der Hilfe bedürftigen Person alle geldwerten Leitungen und Zuwendungen, auch freiwillige Leistungen Dritter mit wirtschaftlichem Wert, als eigene Mittel bei der Berechnung und Bemessung der materiellen Hilfe anzurechnen sind. Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität (siehe vorne Erw. 1.1) und die unterstützten und hilfesuchenden Personen haben kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Hilfsquellen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4).