Einzuschreiten haben die Sozialbehörden dort, wo Sozialhilfegelder zweckentfremdet werden, Mehrkosten durch die nicht zweckmässige Verwendung der materiellen Unterstützung entstehen oder eine unterstützte Person sich zunehmend verschuldet (Handbuch Sozialhilfe, Anhang 5 / XII, S. 2; AGVE 2003, S. 295). Fehlt es an solchen Tatbeständen, rechtfertigt sich eine Rückforderung unter dem Titel unrechtmässige Bezüge gemäss § 3 SPG in der Regel nur, wenn der Betroffene Auflagen 2009 Sozialhilfe 235