Im Sozialhilferecht ist Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsentfaltung, die Eigenverantwortung (§ 1 Abs. 2 SPG), die sich in der Dispositionsfreiheit über die im Grundbetrag I und Grundbetrag II ausgerichteten Beiträge konkretisiert. Die pauschalen Grundbeträge dienen dem Unterhalt der unterstützten Person und können von ihr nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen eingesetzt werden. Solange ihre Grundbedürfnisse gewährleistet sind, besteht für die Sozialbehörden kein Anlass und keine gesetzliche Grundlage gegen die Verwendung der Grundbetragsbetreffnisse einzuschreiten (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.4; AGVE 2003, S. 295).