weis sieht sie in den monatlichen Geldbeträgen, welche der Beschwerdeführer regelmässig überwies und im Gesamtbetrag als Abzug in seiner Steuererklärung 2007 geltend machte. Diese Begründung ist zwar nachvollziehbar, da hilfsbedürftige Personen regelmässig nicht in der Lage sind aus dem sozialen Existenzminimum Ersparnisse in relativ erheblichem Umfang zu bilden oder Unterstützungsleistungen an Ehegatten aufzubringen. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) verlangen jedoch eine differenzierte Beurteilung des Einzelfalls.