232 Verwaltungsgericht 2009 Die Auflage zur Liquidation einer defizitären selbstständigen Erwerbstätigkeit liegt im öffentlichen Interesse, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, mit öffentlichen Geldern defizitäre Geschäfte über Wasser zu halten (AGVE 2004, S. 251 f.). Die "Liquidation" ist im vorliegenden Fall geeignet und erfor- derlich, um die materielle Hilfe und damit Ausgaben des Gemeinwe- sens (hier die Raummiete für das Geschäft) reduzieren zu können. Schliesslich erweist sich die "Liquidation" nicht als unverhältnis- mässig. Dem Beschwerdeführer stand seit Oktober 2005 ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Möglichkeiten seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Wirtschaftsleben zu erproben, und die für die Aufgabe eingeräumte Frist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird durch die Auflage nicht tangiert; die "Liquidation" erfolgt einzig im Hinblick auf die Reduktion der Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Dem Beschwerde- führer wird weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit generell un- tersagt noch vorgeschrieben. 44 Grundbetrag; Darlehen - Für die Verwendung des Grundbetrags gilt der Grundsatz der Ei- genverantwortung. - Darlehen sind grundsätzlich als eigene Mittel anzurechnen, auch wenn sie für andere Personen aufgenommen wurden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 25. Mai 2009 in Sachen A.M. gegen das Bezirksamt Lenzburg (WBE.2008.375). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirt- schaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die ge- sellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung 2009 Sozialhilfe 233 gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (§ 3 Abs. 1 SPV). Für die Bemessung der mate- riellen Hilfe sind gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000) verbindlich. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grund- satz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Hilfe suchende Personen sind verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus ei- genen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 130 I 71 Erw. 4.1; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Zu den zumutbaren und subsidiären Hilfsquellen zählen neben der Möglichkeit der Selbsthilfe sowie Leistungsverpflichtungen Dritter, auch freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (SKOS-Richtli- nien, Kapitel A.4-2). 1.2. (...) 2. 2.1. (…) 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die nach Portugal über- wiesenen Geldbeträge stammten nicht aus Sozialhilfegeldern, son- dern seien Kredite von verschiedenen Kollegen, bei denen er sich verschuldet habe. Mit den Überweisungen sei er seiner moralischen und gesetzlichen Pflicht gegenüber seiner Ehegattin nachgekommen. Zudem habe ihm die Sozialbehörde weder verboten Geld nach Por- tugal zu schicken, noch die Aufnahme von Krediten untersagt. 2.3. (…) 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz begründet den unrechtmässigen Bezug von ma- terieller Hilfe vorab mit der Überweisung von Unterstützungsbeiträ- gen an die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Portugal. Den Nach- 234 Verwaltungsgericht 2009 weis sieht sie in den monatlichen Geldbeträgen, welche der Be- schwerdeführer regelmässig überwies und im Gesamtbetrag als Ab- zug in seiner Steuererklärung 2007 geltend machte. Diese Begrün- dung ist zwar nachvollziehbar, da hilfsbedürftige Personen regel- mässig nicht in der Lage sind aus dem sozialen Existenzminimum Ersparnisse in relativ erheblichem Umfang zu bilden oder Unterstüt- zungsleistungen an Ehegatten aufzubringen. Die verfassungsrechtli- chen Grundsätze zum Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) verlangen jedoch eine differenzierte Beurteilung des Einzelfalls. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz umfasst auch das Recht des Einzelnen, die wesentlichen Aspekte seiner Persönlichkeits- entfaltung individuell und selber zu gestalten und schützt umfassend die Menschenwürde (Art. 7 BV; Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 138 ff.). Im Sozialhilferecht ist Ausdruck der verfassungsrechtlich ge- schützten Persönlichkeitsentfaltung, die Eigenverantwortung (§ 1 Abs. 2 SPG), die sich in der Dispositionsfreiheit über die im Grund- betrag I und Grundbetrag II ausgerichteten Beiträge konkretisiert. Die pauschalen Grundbeträge dienen dem Unterhalt der unterstützten Person und können von ihr nach ihren Vorstellungen und Bedürfnis- sen eingesetzt werden. Solange ihre Grundbedürfnisse gewährleistet sind, besteht für die Sozialbehörden kein Anlass und keine gesetzli- che Grundlage gegen die Verwendung der Grundbetragsbetreffnisse einzuschreiten (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.4; AGVE 2003, S. 295). Es kann daher nicht bereits im Grundsatz beanstandet werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau in Erfüllung einer allenfalls rechtlichen oder moralischen Verpflichtung Unterstüt- zungsbeiträge nach Portugal überwies. Einzuschreiten haben die Sozialbehörden dort, wo Sozialhilfegelder zweckentfremdet werden, Mehrkosten durch die nicht zweckmässige Verwendung der ma- teriellen Unterstützung entstehen oder eine unterstützte Person sich zunehmend verschuldet (Handbuch Sozialhilfe, Anhang 5 / XII, S. 2; AGVE 2003, S. 295). Fehlt es an solchen Tatbeständen, rechtfertigt sich eine Rückforderung unter dem Titel unrechtmässige Bezüge gemäss § 3 SPG in der Regel nur, wenn der Betroffene Auflagen 2009 Sozialhilfe 235 oder Weisungen der Sozialbehörde missachtet. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Einkommen aus der Arbeitslosenver- sicherung. In der Verwendung dieses Einkommens war der Beschwerdeführer solange nicht eingeschränkt, als seine finanzielle Situation oder seine Existenzsicherung nicht zu Mehrkosten der Sozialhilfe führte. Die Überweisungen des Beschwerdeführers an die Ehefrau begründen daher keinen Rückforderungsanspruch. 2.4.2. Anders präsentiert sich die Rechtslage hinsichtlich der Darle- hen, welche der Beschwerdeführer bei Bekannten aufnahm. § 11 Abs. 1 SPG und § 11 Abs. 1 und 2 SPV bestimmen, dass der Hilfe bedürftigen Person alle geldwerten Leitungen und Zuwendungen, auch freiwillige Leistungen Dritter mit wirtschaftlichem Wert, als ei- gene Mittel bei der Berechnung und Bemessung der materiellen Hilfe anzurechnen sind. Dies entspricht dem Grundsatz der Subsi- diarität (siehe vorne Erw. 1.1) und die unterstützten und hilfesuchen- den Personen haben kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Hilfsquellen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Die materielle Unter- stützung ist nicht nur gegenüber unentgeltlichen (Unterstützungs-) Leistungen Dritter subsidiär (BGE vom 13. Oktober 2000 [2P.127/2000], Erw. 2), sondern auch gegenüber Darlehen Dritter. Der Beschwerdeführer hat in der massgeblichen Zeit von 1. Juni 2007 bis 30. April 2008 nach eigenen Darstellungen insge- samt Fr. 6'000.-- auf ein Bankkonto bei der "Caixa Geral de Deposi- tos SA" in Lissabon überwiesen, das auf seinen Namen lautete. Die Überweisungen will er mit Darlehen von Bekannten finanziert ha- ben. Aus den Quittungen für die Darlehen lässt sich nur ein Aus- zahlungsdatum für Fr. 1'000.-- dem massgeblichen Zeitraum zuord- nen. Die weiteren Quittungen sind nicht datiert und weisen auch den Auszahlungstermin nicht aus. Eine Zweckgebundenheit der Darlehen ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus der Quittung vom April 2008 ergibt sich lediglich die Verpflichtung, das Darlehen "bei Erhalt der IV sofort zurückzuzahlen". Aus der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, dass er nur als "Besorger von Krediten" aufgetreten sei, kann geschlossen werden, dass er in der fraglichen Zeit persönliche Kredite in der Höhe von 236 Verwaltungsgericht 2009 Fr. 6'000.--- bei verschiedenen nahestehenden Personen aufnahm. Diese Darlehen sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers - sozialhilferechtlich eigene Mittel (siehe vorne Erw. 1.1). 45 Sozialhilferechtliche Stellung von anerkannten Flüchtlingen - Fehlende Zuständigkeit des Kantonalen Sozialdienstes für die Fest- setzung der materiellen Hilfe an anerkannte Flüchtlinge - Anwendung der Mietzins-Richtlinien auf "Junge Erwachsene" mit Flüchtlingsstatus - Keine Rückweisung, wenn eine Anordnung für die Zukunft neu ver- fügt werden muss Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009 in Sachen I.T. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.406). Aus den Erwägungen 2. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich grundsätzlich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht (Art. 58 AsylG). Zur Festsetzung, Ausrichtung und Ein- schränkung von Fürsorgeleistungen für anerkannte Flüchtlinge gilt das SPG sowie die SPV (Art. 82 und 83 AsylG; Art. 3 der Asylver- ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.12]; Art. 4 der Vollzugsweisungen zur Asylverordnung 2, Ausrichtung und Abgeltung von Fürsorgeleistungen für Personen des Asylrechts vom 10. September 1999 [Asyl 80 1.2]). Mit der Revision des Asylgesetzes ging die Zuständigkeit für die Betreuung anerkannter Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) per 1. Oktober 2001 vom Bund an die Kantone über. Mit der kantonalen Umsetzung der AsylV 2 wurde die Fürsorge und Betreuung anerkannter Flüchtlinge ab 1. Oktober 2001 in die Zuständigkeit der Wohngemeinden gestellt (Kreisschreiben des Kantons Aargau, Gesundheitsdepartement, Kantonaler Sozialdienst [nachfolgend Kreisschreiben] 3/2001 und Kreisschreiben 5/2001).