Der abweisende Entscheid der Vorinstanz wurde dem Vertreter der Rekurrenten zudem unbestrittenermassen am 25. September 2008 korrekt eröffnet. Der Beschwerdeführer 1 verweist schliesslich in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2008 auf die Eingaben seines Vertreters Dr._____ und ersucht darum, es sei ihm oder seinem Rechtsvertreter gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen. Damit zeigt er unmissverständlich an, dass die Beschwerdeführer weiterhin durch den bereits im Rekursverfahren mandatierten Rechtsvertreter vertreten sind.