Selbst die Beschwerdeführer sehen darin nur eine Unsicherheit der Vorinstanz. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht einmal kurz mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb sie auch nicht als unklar bezeichnet werden kann und eine Nachfristansetzung zur Verbesserung kann nicht in Frage kommen (siehe vorne Erw. 3.1). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer im Rekursverfahren anwaltlich vertreten waren. So erhob der Rechtsvertreter für die Rekurrenten innert der Rekursfrist einen begründeten Rekurs. Der abweisende Entscheid der Vorinstanz wurde dem Vertreter der Rekurrenten zudem unbestrittenermassen am 25. September 2008 korrekt eröffnet.