Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts vermag auch im Hinweis auf den vorinstanzlichen Mehrheitsentscheid keinerlei Begründung zu erkennen. Die Beschwerdeführer machen damit lediglich eine Tatsachenfeststellung und legen diesbezüglich nicht einmal ansatzweise dar, dass und weshalb die Minderheitsmeinung zutreffend bzw. die Mehrheitsmeinung falsch sein soll (vgl. zur Minderheitsmeinung: § 276 lit. e ZPO). 3.3.3. Mit diesem Hinweis ist daher nicht ansatzweise begründet, weshalb der angefochtene Entscheid materiell falsch sein soll. Selbst die Beschwerdeführer sehen darin nur eine Unsicherheit der Vorinstanz.