sen sei. Der Verweis auf die bisher ins Recht gelegten Rechtsschriften genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. 3.3.2. Zu prüfen ist, ob im blossen Hinweis, dass die Vorinstanz lediglich einen Mehrheitsentscheid fällte, eine den minimalen Begründungsanforderungen entsprechende Begründung zu entdecken ist. Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts vermag auch im Hinweis auf den vorinstanzlichen Mehrheitsentscheid keinerlei Begründung zu erkennen.