Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 (Postaufgabe) und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer 1 persönlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Darin setzt er sich mit keinem Wort mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern er verweist lediglich auf die bisher ins Recht gelegten Rechtsschriften seines Vertreters und darauf, dass die Vorinstanz lediglich einen Mehrheitsentscheid gefällt habe, was belege, dass sich die Vorinstanz in seiner Argumentation nicht sicher gewe- 2009 Verwaltungsrechtspflege 277