Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift neben einem Antrag auch eine Begründung enthalten muss, d.h. dass sie darzulegen haben, aus welchen Gründen sie eine andere Entscheidung verlangen. Zudem wurden sie darin ausdrücklich auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht. 3.3 3.3.1 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 (Postaufgabe) und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer 1 persönlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde.