Aber auch in kantonalrechtlich geregelten Materien wie etwa im Grundstückgewinnsteuerrecht ist nicht erkennbar, welche besonderen Vorteile die Möglichkeit des Erlasses von Feststellungsverfügungen mit sich bringen soll, die nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Im Hinblick auf die Beweissicherung steht nichts entgegen, dass die Steuerbehörde dem Pflichtigen für spätere Steuerperioden wichtige Werte mitteilt und sie damit beweiskräftig festhält. Auch der Steuerpflichtige selbst kann gegenüber der Steuerbehörde vergleichbare Erklärungen abgeben bzw. Beweis- 144 Verwaltungsgericht 2009