angeführt. Allfällige spätere Beweisschwierigkeiten vermögen indessen für sich allein genommen nicht den Erlass einer Feststellungsverfügung zu rechtfertigen. Zum einen lassen sich diese Beweisschwierigkeiten im Bereich der direkten Bundessteuer, wie dargelegt, nicht mittels Feststellungsverfügungen beseitigen. Aber auch in kantonalrechtlich geregelten Materien wie etwa im Grundstückgewinnsteuerrecht ist nicht erkennbar, welche besonderen Vorteile die Möglichkeit des Erlasses von Feststellungsverfügungen mit sich bringen soll, die nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten.