Eine Festlegung gewisser grundlegender Werte, insbesondere von Buchwerten, ist, wie bereits dargelegt, nach der Praxis des Bundesgerichts im Rahmen von Veranlagungsverfügungen generell, d.h. nicht nur beschränkt auf die direkte Bundessteuer, nicht möglich, da entsprechende Festlegungen nicht an der Rechtskraft der Veranlagung teilnehmen und die Werte damit zu einem späteren Zeitpunkt immer wieder infrage gestellt werden können. Festlegungen (z.B. kumulierte Abschreibungen) können aber auch dann, wenn sie in separaten Feststellungsverfügungen getroffen werden, jedenfalls im Bereich der direkten Bundessteuer nicht verbindlich sein, würde