Im Hinblick auf Sachverhalte, die sich bereits verwirklicht haben, ist ein Interesse am Erlass eigenständiger Feststellungsverfügungen noch weniger erkennbar. - Auch wenn die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens für den Steuerpflichtigen in Einzelfällen mit grösserem Aufwand verbunden ist als wenn er vorgängig einen Grundsatzentscheid über bestimmte für die Besteuerung wesentliche Fragen erwirken könnte (vgl. z.B. die Konstellation in AGVE 1988, S. 235, wo es um die Frage ging, ob ein Gewinn aus der Veräusserung von Liegenschaften der Grundstückgewinn- oder der Einkommensteuer unterliegt), so vermag doch dieser grössere Aufwand des Steuerpflichtigen allein