in: AGVE 2006, S. 99 ff.) hat das Verwaltungsgericht diese Praxis eingeschränkt, indem es ein besonders schutzwürdiges Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids verlangt hat. Das besonders schutzwürdige Interesse sah es damals mit Bezug auf die übergangsrechtliche Problematik für die Festlegung der künftig zu berücksichtigenden Anlagekosten und Abschreibungen als gegeben an (Frage der Anwendbarkeit des alten oder neuen Rechts für Ermittlung eines allfälligen späteren Veräusserungsgewinns bei Ersatzbeschaffung eines landwirtschaftlichen Grundstücks).