rigkeit eines Vermögensgegenstands zum Privat- oder Geschäftsvermögen sowie hinsichtlich der Festlegung der Höhe des Verlustvortrags verneint (vgl. WALTHER, a.a.O., § 164 N 4 und 6). Bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (VGE II/102 [WBE.2006.307] publ. in: AGVE 2006, S. 99 ff.) hat das Verwaltungsgericht diese Praxis eingeschränkt, indem es ein besonders schutzwürdiges Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids verlangt hat.