Einem Recht der Steuerbehörde zur Vornahme eigenständiger Feststellungsverfügungen müsste dabei ein entsprechender Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erlass derartiger Feststellungsverfügungen korrespondieren. 2.1. Im DBG ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die für die Vornahme der Veranlagung zuständigen Behörden über die Veranlagungsverfügungen hinaus, abgesehen von der Feststellung der Steuerpflicht und der Festlegung des Veranlagungsorts, Feststellungsverfügungen treffen können (BGE 126 II 514 Erw. 3c, S. 517 f. mit Ausführungen dazu, dass es sich bei der Stempelsteuer, der Verrechnungssteuer und der Mehrwertsteuer anders verhält).