5. 5.1. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten mehrfach verletzt. Sie erstellte kein Protokoll über den durchgeführten Augenschein und verunmöglichte damit auch eine nachträgliche Stellungnahme zum Beweisergebnis des Augenscheins. Steuerrekursgericht 2008 Kantonale Steuern 319 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998