zuweisen. Dient ein Augenschein dazu, einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten aufgrund von § 15 Abs. 2 VRPG und Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich zum Augenschein beigezogen werden. Auf Beweismittel darf nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.