4.3. In den Akten findet sich kein Protokoll über die anlässlich des Augenscheins am Wohnort des Beschwerdegegners (siehe vorne Erw. 3.4.2) gemachten Feststellungen. Obwohl der Augenschein für die Beurteilung der Beschwerdebegehren ohne jegliche Relevanz blieb, handelt es sich bei der Pflicht zur Aktenerstellung um eine elementare Anforderung an ein rechtstaatliches Verfahren, weshalb der Verzicht auf jegliche Protokollierung – selbst ein Handprotokoll fehlt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (siehe AGVE 2001, S. 374). 4.4. Die Vorinstanz ist ergänzend auf die im Verwaltungsverfahren geltenden Mitwirkungs- und Äusserungsrechte der Betroffenen hin-