Wahrung des Beschwerderechts ist es unumgänglich, dass die anlässlich eines Augenscheins gemachten Feststellungen in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden. Das Recht auf Akteneinsicht begründet daher auch eine Aktenerstellungspflicht. Die Verwaltungsbehörden haben über die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins immer ein Protokoll zu erstellen, das den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch jederzeit zur Einsichtnahme offen stehen muss (BGE 130 II 473 Erw. 2.3; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 49; Thomas Merkli /