grundsätzlich uneingeschränkt auch für die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden (§ 1 Abs. 1 VRPG). Insbesondere die Bestimmungen über das rechtliche Gehör sind auch für die Beweiserhebung durch Verwaltungsinstanzen von grösster Bedeutung (AGVE 1986, S. 337). Wo sich die kantonalen Verfahrensvorschriften als unzureichend erweisen, greifen zudem die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 116 Ia 94 Erw. 3a; ferner AGVE 1980, S. 305 f.; zum Ganzen: AGVE 2001, S. 371; 2000, S. 342 f.). 4.2. Im Hinblick auf die spätere Gewährung des Akteneinsichtsrechts, zur Schaffung einwandfreier Entscheidgrundlagen sowie zur