AGVE 2003, S. 311). Indem die Vorinstanz vom beantragten Gutachten zu einer nicht streitgegenständlichen Frage Abstand nahm und bei der Beurteilung nicht auf die Feststellungen des Augenscheins abstellte, hat sie das Recht auf Beweisofferte der Einwohnergemeinde X. nicht verletzt. 4. 4.1. Wenn sich eine Behörde des Beweismittels des Augenscheins bedient, muss sie es in den vorgeschriebenen Formen tun und die Grundsätze des rechtlichen Gehörs beachten (BGE 104 Ib 119 Erw.