gend den Beweisantrag des Stadtrats X. abgelehnt hat, ergibt sich aus den Erwägungen nicht eindeutig, kann aber offen gelassen werden. Im angefochtenen Beschluss vom 21. Januar 2008 hat die Sozialbehörde X. dem Beschwerdegegner weder ein (hypothetisches) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet noch wurde er verpflichtet, in den Bastelräumen befindliche Vermögenswerte zu liquidieren. Der Beweisantrag der Einwohnergemeinde X. zielte denn auch auf die "Rückschlüsse zur Frage der Erwerbstätigkeit" des Beschwerdegegners. Ein allfälliges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit war indessen nicht Gegenstand der Beschwerde.