3.4.2. Aus den Erwägungen des Beschwerdeentscheids ergibt sich, dass die Vorinstanz einen Augenschein am Wohnort des Beschwerdegegners durchgeführt hat, um zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit den in seinen Bastelräumen eingelagerten Teppichen Einkommen erzielt. Dabei ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die in den Bastelräumen eingelagerten Teppiche hätten keinen besonderen wirtschaftlichen Wert. Ob sie mit dieser Beurteilung den wirtschaftlichen Wert der Teppiche selbst abschätzen konnte und deshalb stillschwei- 314 Verwaltungsgericht 2008