3.3. (…) 3.4. 3.4.1. Es ist zutreffend, dass das Bezirksamt dem Beweisantrag des Stadtrats X. stillschweigend nicht stattgegeben hat. Allein darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern hinreichende Gründe für einen Verzicht auf die Beweisabnahme gegeben waren und dies mit genügender Klarheit aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht (BGE vom 18. November 2003 [1P.452/2003], Erw. 2.2.2). 3.4.2.