In seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 rechnete der Stadtrat X. dem Beschwerdegegner u.a. die Miete von drei Bastelräumen als hypothetisches Einkommen an, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdegegner mit den in den Bastelräumen eingelagerten Teppichen Handel betreibe und damit ein Einkommen erziele oder andere Geldquellen habe, da es seiner Familie andernfalls nicht möglich wäre, allen zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren beantragte der Stadtrat X. den Beizug eines Sachverständigen zur Bewertung der eingelagerten Gegenstände (Teppiche usw.). 3.3. (…) 3.4. 3.4.1.